· Fachbeitrag · VKH
Mutwilligkeit bei getrennten Verfahren
von RiOLG Eva Bode, Hamm
| In zwei Entscheidungen befasste sich das OLG Hamm mit der Mutwilligkeit von Anträgen auf VKH-Bewilligung bei der getrennten Geltendmachung von Auskunfts- und verschiedenen Unterhaltsansprüchen sowie die Auswirkungen der Mutwilligkeit. Dazu im Einzelnen: |
Sachverhalte
Die Ehefrau (F) hatte im Juni 2015 gegen ihren geschiedenen Ehemann (M) einen Auskunftsantrag über die Höhe seines Einkommens geltend gemacht, den die Beteiligten nach Auskunftserteilung übereinstimmend für erledigt erklärt hatten. Sodann beantragte sie die Bewilligung von VKH für ein Verfahren gegen M auf Zahlung von nachehelichen Unterhalt ab Juli 2016 sowie Unterhaltsrückstand für die Monate März 2015 bis Juni 2016. Das AG verweigerte die begehrte VKH wegen Mutwilligkeit. Die sofortige Beschwerde der F dagegen blieb erfolglos (OLG Hamm 28.11.16, II-4 WF 183/16, Abruf-Nr. 193348).
In einem anderen Fall hatte die Ehefrau (F) im Mai 2016 zunächst Ansprüche auf Kindesunterhalt gegen ihren getrennt lebenden Ehemann (M) geltend gemacht; das Verfahren wurde durch Vergleich im Oktober 2016 beendet. Bereits im Juni 2016 beantragte die F die Bewilligung von VKH für ein Verfahren gegen den M auf Zahlung von laufendem Trennungsunterhalt sowie Unterhaltsrückstand für die Monate Januar bis Mai 2016. Das AG wies den Antrag auf Bewilligung von VKH wegen Mutwilligkeit zurück. Die sofortige Beschwerde der F dagegen blieb erfolglos (OLG Hamm 12.12.16, II-4 WF 171/16, Abruf-Nr. 193349).
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