· Fachbeitrag · Wiedereinsetzung
Anforderungen an den Tatsachenvortrag
von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
| Der BGH hat aktuell klargestellt, welche Anforderungen an den Tatsachenvortrag bei einem Wiedereinsetzungsantrag zu stellen sind. Die Entscheidung zeigt, dass Wiedereinsetzungsanträge sorgfältig begründet werden müssen. |
Sachverhalt
Mit Urteil vom 1.9.14, zugestellt am 6.9.14, hat das LG die Beklagte zu 3), eine GbR, sowie deren Gesellschafter, die Beklagten zu 1) und 2) verurteilt. Hiergegen ist am 2.10.14 Berufung “Namens der Beklagten und Berufungsklägerin“ eingelegt worden. Als Rechtsmittelführer ist die GbR bezeichnet. Durch einen weiteren, auf den 6.10.14 datierten, aber erst am 9.10.14 per Telefax bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte klargestellt, dass für sämtliche Beklagten Berufung eingelegt werden sollte.
Am 15.10.15 haben die Beklagten zu 1) und 2) vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Sie haben glaubhaft gemacht, ihrem Prozessbevollmächtigten sei von seiner Kanzleiangestellten zunächst ein fehlerhafter Entwurf einer Berufungsschrift vorgelegt worden, der die Beklagten zu 1) und 2) nicht aufgeführt habe. Der Prozessbevollmächtigte habe daraufhin angeordnet, die Berufungsschrift zu korrigieren und sämtliche Beklagten aufzuführen. Den korrigierten Schriftsatz habe er auf der zweiten Seite unterschrieben. Zu dem Zeitpunkt seien die beiden Blätter des Schriftsatzes jedoch noch nicht mit Heftklammern zusammengefügt gewesen. Durch ein Büroversehen der sonst zuverlässigen Kanzleiangestellten sei die fehlerhafte Seite mit der unterschriebenen zweiten Seite an das Gericht übermittelt worden.
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