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  • · Fachbeitrag · Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Erkrankung des Verfahrensbevollmächtigten

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    Auch bei einer unvorhergesehenen Erkrankung muss ein Anwalt alle ihm noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Frist ergreifen. An einer schuldhaften Fristversäumung fehlt es nur, wenn infolge der Erkrankung weder kurzfristig ein Vertreter eingeschaltet noch ein Fristverlängerungsantrag gestellt werden konnte; dies ist glaubhaft zu machen (BGH 22.10.14, XII ZB 257/14, FamRZ 15, 135, Abruf-Nr. 172993).

     

    Sachverhalt

    Das AG hat mit einem am 19.11.13 zugestellten Beschluss dem Antrag der Schwiegermutter gegen ihre Schwiegertochter S (Antragsgegnerin) auf Rückzahlung eines Betrags stattgegeben. Dagegen hat die S am 20.11.13 Beschwerde eingelegt. Mit am 3.2.14 zugestellter Verfügung hat das OLG darauf hingewiesen, dass die Begründung fehle. Diese ist am 17.2.14 eingegangen, verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag. Ihr Verfahrensbevollmächtigter (VB) habe am 18.1.14 (Samstag) mit der Beschwerdebegründung begonnen. Am 19.1.14 sei er jedoch an einer Seitenstrangangina mit hohem Fieber erkrankt und bis einschließlich 27.1.14 arbeits-, verhandlungs- und handlungsunfähig gewesen. Für den Fall einer schwerwiegenden Erkrankung sei seine Angestellte angewiesen, einen der beiden mit ihm in Bürogemeinschaft tätigen Anwälte als Vertreter einzuschalten. Sei dies unmöglich, habe sie Gericht und Behörden in den Angelegenheiten mit Fristablauf unverzüglich über die Erkrankung in Kenntnis zu setzen und Fristverlängerung zu beantragen. Die Angestellte habe am 20.1.14 keinen der anderen Anwälte erreicht und entgegen ihrer sonst stets absolut gewissenhaften, sorgfältigen und zuverlässigen Arbeitsweise auch versäumt, die Fristen zu kontrollieren. Mit Verfügung vom 20.2.14 hat das OLG darauf hingewiesen, dass das vom 29.1.14 datierte Attest zur Glaubhaftmachung der Erkrankung nicht ausreiche, und der S auferlegt, weiter zur Erkrankung sowie zur Verhinderung der Anwälte vorzutragen und die Angaben glaubhaft zu machen. Nach Eingang der Stellungnahme des VB der S hat das OLG Wiedereinsetzung versagt und die Beschwerde als unzulässig verworfen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde blieb erfolglos.

     

     

    Entscheidungsgründe

    Zur Glaubhaftmachung der Erkrankung des VB der S gehört die anwaltliche Versicherung, dass dieser sich in die ambulante Behandlung begeben und der Arzt die Arbeits- und Verhandlungsunfähigkeit festgestellt hat. Ein solcher Arztbesuch ist nicht an Eides statt versichert. Letztlich kann dies aber offenbleiben, weil sich ein etwaiger Gehörsverstoß nicht ausgewirkt hat, weil der VB der S einen Fristverlängerungsantrag hätte stellen müssen. Ein Anwalt, der die Frist zur Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels bis zum letzten Tag ausschöpft, muss wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos erhöhte Sorgfalt aufwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen. Auf einen krankheitsbedingten Ausfall muss er sich aber nur durch konkrete Maßnahmen vorbereiten, wenn er einen solchen vorhersehen kann. Er ist daher selbst, wenn er eine Frist bis zum letzten Tag ausschöpfen will, nicht gehalten, für den Fall einer unvorhergesehenen Erkrankung vorsorglich einen Vertreter zu bestellen.