19.01.2018 · Fachbeitrag · Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Verschulden des Anwalts bei fehlender Vertretungsregelung
| Ein Anwalt muss im Rahmen seiner Organisationspflichten auch dafür Vorkehrungen treffen, dass im Fall seiner Abwesenheit ein Vertreter die notwendigen Prozesshandlungen wahrnimmt. Wenn der sachbearbeitende Anwalt urlaubsabwesend ist, er aber seine Vertretung durch einen anderen Anwalt nicht geregelt hat, ist dies schuldhaft. Dieses der Partei zuzurechnende Verschulden (§ 85 Abs. 2 ZPO) steht einer Wiedereinsetzung entgegen (BGH 13.7.17, IX ZB 110/16, Abruf-Nr. 197647 ). |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses FK Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,30 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig