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  • · Nachricht · Wirksamkeit von Entscheidungen

    Entscheidungen in Ehe- und Familiensachen müssen verkündet werden, um wirksam zu sein

    | Der Antragsgegner focht einen Beschluss an, der ihn zur Zahlung von Kindesunterhalt verpflichtete. Seine Beschwerde wurde allerdings vom Beschwerdegericht aus formellen Gründen zurückgewiesen: Der Beschluss war mangels seiner Verkündung noch nicht rechtwirksam zustande gekommen. Die Beschwerde durfte hier jedoch mit dem BGH nicht aus diesen rein formellen Gründen verworfen werden. Der BGH hat die rechtliche Nichtexistenz des erstinstanzlichen Beschlusses festgestellt und die Sache an das AG zwecks Beendigung des Verfahrens zurückverwiesen ( BGH 13.6.12, XII ZB 592/11, n.v.). |

     

    Entscheidungen in Ehe- und Familiensachen müssen verkündet werden. Handelt es sich um urteilsersetzende Endentscheidungen, erfolgt die Verkündung durch Vorlesung der Entscheidungsformel oder durch die Bezugnahme auf sie. Der Nachweis für die erfolgte Verkündung kann nur durch das Protokoll geführt werden. Im vorliegenden Fall beließ es die Niederschrift der mündlichen Verhandlung aber mit der Ankündigung bewenden, dass eine Entscheidung am Ende der Sitzung ergehen sollte. In dieser Anordnung ist lediglich die Bestimmung eines Verkündungstermins zu sehen. Auch im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass am Tag der mündlichen Verhandlung die Entscheidung verkündet wurde, sodass kein rechtlich existenter Beschluss entstand.

     

    Den Volltext der Entscheidung finden Sie auf der Homepage des BGH (http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=31183027de5c126cba17f9e41b5fde63&nr=60880&pos=0&anz=1).

    Quelle: ID 34653530