· Nachricht · Zusammenhängende Verfahren
Befangenheitsantrag ist schon im Ausgangsverfahren zu stellen
| Gehört der Ehemann der Richterin derselben Kanzlei an wie die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin, kann dies zwar die Besorgnis der Befangenheit begründen. Das OLG Celle zeigt aber, dass bei zusammenhängenden Verfahren noch Weiteres zu beachten ist (7.3.23, 17 WF 32/23, Abruf-Nr. 237374 ). |
Der Antragsteller M wollte einen Vergleich über nachehelichen Unterhalt abändern lassen. Die Verfahrensbevollmächtigte der F für das Ausgangs- und diejenige für das Folgeverfahren (VB) stammen aus derselben Sozietät wie der Ehemann RA der Richterin Ri. Die Ri hat dies im Vorverfahren nicht mitgeteilt. M hat die Ri in dem Verfahren nicht, aber im Abänderungsverfahren wegen der Besorgnis der Befangenheit erfolglos abgelehnt. Die dagegen gerichtete sofortigen Beschwerde des M blieb ebenfalls erfolglos.
Zwar ist der RA nicht im Familienrecht und ‒ anders als die VB der F ‒ an einem anderen Standort tätig. Es bleibt aber seine berufliche Nähe zur VB der F (BGH FamRZ 12, 1890, 1891 Rn. 1).
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