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  • 16.12.2014 · Fachbeitrag · Zuständigkeit

    § 29 ZPO greift nicht für Mithaftung gem. § 1357 Abs. 1 BGB

    | Wird ein Ehegatte aufgrund seiner Mithaftung nach § 1357 Abs. 1 BGB auf Zahlung verklagt, bestimmt sich der Gerichtsstand nicht nach § 29 ZPO. Diese Vorschrift setzt voraus, dass eine vertragliche Vereinbarung vorliegt. Die Mithaftung des Ehegatten nach § 1357 Abs. 1 BGB tritt dagegen kraft Gesetzes ein (LG Heidelberg 14.2.14, 5 O 275/13, FamRZ 14, 956, Abruf-Nr. 143346 ). |