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  • · Nachricht · Zuständigkeit des Familiengerichts

    Sonstige Familiensachen i.S. von § 266 FamFG

    | Ein Verfahren, in dem die Unterlassung einer von einem Dritten getätigten Äußerung begehrt wird, die geeignet ist, die persönliche Beziehung zwischen Ehegatten zu beeinträchtigen, ist keine sonstige Familiensache i.S.d. § 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG ( BGH 19.2.14, XII ZB 45/13 ). |

     

    Die Beteiligten streiten über die Zuständigkeit des angerufenen Familiengerichts. Die Antragstellerin begehrt vom Antragsgegner die Unterlassung der gegenüber ihrem Ehemann getätigten Äußerung, der Antragsgegner habe nicht am Tennistraining teilnehmen können, weil er zeitgleich mit der Antragstellerin zusammen gewesen sei. Das Familiengericht hat sich für unzuständig erklärt und das Verfahren an die allgemeine Zivilabteilung des AG verwiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin erfolglos.

     

    Es handelt sich nicht um eine sonstige Familiensache i.S. von § 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG. Nach dieser Vorschrift sind sonstige Familiensachen Verfahren, die aus der Ehe herrührende Ansprüche betreffen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Anspruch in der Ehe selbst seine Grundlage findet. Der bloße Zusammenhang des geltend gemachten Anspruchs mit einer Ehe genügt hierfür nicht (Zöller/Lorenz, ZPO, 30. Aufl., § 266 FamFG Rn. 1; a.A. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 72. Aufl., § 266 FamFG Rn. 11). Neben den aus § 1353 BGB hergeleiteten Ansprüchen vermögensrechtlicher und persönlicher Art zwischen den Ehegatten werden von § 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG die Ansprüche erfasst, die dem Schutz der ehelichen Lebensgemeinschaft vor Störungen dienen (Keidel/Giers, FamFG, 18. Aufl., § 266 Rn. 9). Dazu zählen insbesondere die sich aus § 823 Abs. 1, § 1004 BGB i.V. mit Art. 6 Abs. 1 GG ergebenden Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche bei Störungen des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe, auch wenn sie sich gegen einen Dritten richten (Johannsen/Henrich/Jaeger, Familienrecht, 5. Aufl., § 266 FamFG Rn. 10). Eine Verletzung des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe ist hier jedoch nicht gegeben. Der Schutzbereich des „räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe“ beschränkt sich auf den äußeren Bereich der Lebensgestaltung der Ehegatten, der die Grundlage für das gemeinsame Ehe- und Familienleben bildet und zugleich den einzelnen Familienmitgliedern die Entfaltung ihrer Persönlichkeit ermöglichen soll (BGHZ 6, 360, 365 f. = NJW 52, 975). Er umfasst daher insbesondere die Ehewohnung in dem Bestand, in dem sie die Eheleute gemeinsam nutzen (Staudinger/Voppel, BGB, [2012] § 1353 Rn. 115).

     

    Ehestörungen, die unmittelbar die innere Lebens- und Geschlechtsgemeinschaft der Ehegatten berühren, sind dagegen als innerehelicher Vorgang nicht in den Schutzzweck der deliktischen Haftungstatbestände einbezogen (BGH FamRZ 90, 367, 369). Die für die Zuständigkeitsbestimmung maßgeblichen Umstände entsprechen nicht gleichzeitig den notwendigen Tatbestandsmerkmalen des geltend gemachten Anspruchs (sog. doppelt relevante Tatsachen, vgl. hierzu BGH FamRZ 13, 281). Da die von der Antragstellerin behauptete Äußerung des Antragsgegners nicht in den Schutzbereich des räumlich-gegenständlichen Bereichs der Ehe eingreift, kann sich ein Unterlassungsanspruch der Antragstellerin lediglich aufgrund einer Verletzung ihrer persönlichen Ehre nach § 823 Abs. 1, § 1004 BGB ergeben.

     

    Es liegt auch nicht aus anderen Gründen eine sonstige Familiensache i.S. von § 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG vor. Ehestörungsverfahren sind nur ein Beispiel für eine sonstige Familiensache i.S. von § 266 Abs. 1 Nr. 2 FamFG. Verfahren, die nur mittelbar Auswirkung auf eine bestehende Ehe haben, sind nicht als Familiensachen zu qualifizieren. So liegen die Dinge hier.

     

    Quelle: Homepage des BGH http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=67199&pos=0&anz=1

    Quelle: ID 42609062