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  • · Fachbeitrag · Zwangsvollstreckung

    Einstellung der Zwangsvollstreckung in der Beschwerdeinstanz

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Rechtsbeschwerdegericht kommt auch in einer Familienstreitsache nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, vor dem Beschwerdegericht einen Antrag auf Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 120 Abs. 2 S. 2 FamFG zu stellen (BGH 26.6.13, XII ZB 19/13, FamRZ 13, 1299, Abruf-Nr. 132202).

     

    Sachverhalt

    Die Beteiligten streiten um nachehelichen Unterhalt und Kindesunterhalt. Auf Antrag der Antragsteller hat das AG den Antragsgegner für die Zeit ab März 11 zur Zahlung von Ehegatten- und Kindesunterhalt verpflichtet. Auf dessen Beschwerde hat das OLG die Entscheidung teilweise abgeändert, indem es den Unterhalt erst ab März 12 und mit geringeren Beträgen festgesetzt hat. Der Antragsgegner hat die zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er die Abweisung der Unterhaltsanträge erstrebt. Er beantragt zudem erfolglos, die Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Beschluss ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen.

    Entscheidungsgründe

    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH stellt das Revisionsgericht die Zwangsvollstreckung nicht ein, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag (§ 712 ZPO) zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich oder zumutbar gewesen wäre. Diese Grundsätze gelten in Bezug auf Ehe- und Familienstreitsachen auch im Rahmen des FamFG. Dem Antragsgegner stand in der Beschwerdeinstanz ein Antrag auf Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung nach § 120 Abs. 2 S. 2 FamFG offen. Dieser war mit der Glaubhaftmachung zu verbinden, dass die Vollstreckung ihm nicht zu ersetzende Nachteile bringen würde. Ein solcher Antrag entspricht einem Antrag nach § 712 ZPO aufgrund alter Rechtslage. Da dem Antragsgegner zumutbar war, den Antrag auf Vollstreckungsschutz zu stellen und er davon keinen Gebrauch gemacht hat, stellt das Rechtsbeschwerdegericht die Zwangsvollstreckung nicht ein. Ein solcher Antrag ist unabhängig davon zumutbar, ob die Partei damit rechnet, dass das Berufungsgericht die Revision zulassen werde.