· Fachbeitrag · Abstammung
Ehe allein führt nicht zur rechtlichen (Mit-)Elternschaft
| Die Ehefrau der ein Kind gebärenden Mutter ist nicht (allein) aufgrund der bestehenden Ehe als weiterer Elternteil des Kindes in das Geburtenregister einzutragen (BGH 10.10.18, XII ZB 231/18, Abruf-Nr. 205232 ). |
Nachdem die Kindesmutter (M) und die Antragstellerin (E) ihre eingetragene Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln ließen, gebar die M ein Kind, das aufgrund gemeinsamen Entschlusses der beiden Frauen durch künstliche Befruchtung mit Spendersamen gezeugt worden war. Im Geburtenregister wurde die M eingetragen, nicht aber die E als weiterer Elternteil. Diese beantragte daraufhin erfolglos, dass sie als weitere Mutter aufgeführt werde.
Das Geburtenregister ist richtig, weil die Ehefrau der M nicht mit der Geburt rechtlicher Elternteil des Kindes geworden ist. Die allein in Betracht zu ziehende Elternstellung gem. § 1592 Nr. 1 BGB scheidet aus, weil diese Vorschrift weder unmittelbar noch analog auf die Ehe zweier Frauen anwendbar ist. Denn der Gesetzgeber hat das Abstammungsrecht (noch) nicht geändert.
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