· Fachbeitrag · Abstammungsrecht
Moderne Elternschaft
von RA Dr. Marko Oldenburger, FA Familienrecht und FA Medizinrecht, Hamburg und Hannover
| Während die Mutterschaft durch die Geburt determiniert wird und unveränderlich ist, kann die Vaterschaft auf verschiedene Arten erlangt werden. Auch sind Samenspenden erlaubt. Hinzu kommen z. B. soziale Vaterschaften. Gleichgeschlechtliche und Transgender-Paare fallen aus dem klassischen Elternbild heraus. Denn es gibt genetisch-biologisch weder zwei Mütter noch zwei Väter noch intersexuelle Eltern. Durch die Fortpflanzungsmedizin im In- und Ausland wird das Festhalten an einer exklusiven Mutterschaft qua Geburt fraglich. Dazu im Einzelnen: |
1. Abstammung aufgrund Primärzuordnung
Bei natürlicher Zeugung stammt das Kind genetisch von seinen Erzeugern ab. Diese Folge sieht der Gesetzgeber bei verheirateten Eltern prima facie als gegeben an und bezeichnet sie als Eltern. Das traditionelle Ehebild gab und gibt Anlass zu einer solchen Eltern-Kind-Zuordnung, und zwar immer, wenn ein Kind in der Ehe geboren ist, § 1592 Nr. 1 BGB.
Diese als Primärzuordnung bezeichnete Abstammung kann auf einer sekundären Ebene korrigiert werden, wenn es abweichende genetische Fakten gibt. Es besteht jedoch eine nicht unwesentliche Divergenz der Elternstellen:
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