· Fachbeitrag · Abstammungsrecht
Frau-zu-Mann-Transsexueller ist rechtlicher Vater
von RA Dr. Marko Oldenburger, FA Familienrecht und FA Medizinrecht, Hamburg, Mitglied im GesA FamR (DAV, Berlin)
| Das OLG Schleswig hat die rechtliche Elternschaft eines Frau-zu-Mann-Transsexuellen nach § 1592 Nr. 1 BGB bestätigt, wegen grundsätzlicher Bedeutung aber die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen. Vater kann nach § 11 S. 1 Hs. 1 TSG auch eine dem männlichen Geschlecht angehörige Person sein, wenn diese nicht leiblicher Elternteil ist. |
Sachverhalt
Der Antragsteller M begehrt, als Vater eines Kindes K, das von seiner Ehefrau F geboren wurde, eingetragen zu werden. K wurde mittels einer Samenspende gezeugt. Zum Zeitpunkt der Geburt hatte M eine gerichtlich bestätigte Geschlechtsänderung von weiblich zu männlich durchlaufen und war mit F verheiratet. Das Standesamt verweigerte den Eintrag. Das AG wies das Standesamt an, den M als Vater einzutragen. Das OLG hat die Beschwerde des Standesamts zurückgewiesen (OLG Schleswig 4.7.24, 2 Wx 11/24, Abruf-Nr. 242938).
Entscheidungsgründe
Vater eines Kindes ist der Mann, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist, § 1592 Nr. 1 BGB. Da die F den K geboren hat, ist sie die Mutter, § 1591 BGB. Zum Zeitpunkt der Geburt war sie mit dem M verheiratet, der rechtlich als Mann anzuerkennen ist. Gem. § 11 S. 1, Hs. 1 TSG bleibt durch die Entscheidung, dass der M einem anderen Geschlecht zugehörig ist, das Rechtsverhältnis zwischen ihm und seinen Kindern unberührt. Der Wortlaut regelt das Rechtsverhältnis zu den leiblichen Kindern des Transsexuellen, die er bereits vor der Änderung seiner Geschlechtszugehörigkeit hatte. Da die rechtliche Eltern-Kind-Beziehung hier erst nach der Geschlechtsänderung des M entstanden ist, greift § 11 TSG nicht.
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