· Fachbeitrag · Abzug als außergewöhnliche Belastung
Das ist bei Unterhaltsaufwendungen zu beachten
von RA und Notar Dr. Ralf Laws, FA Steuerrecht und FA Arbeitsrecht, LL.M. M.M., Brilon
| Unterhaltszahlungen können die Steuerlast mindern, z. B. als außergewöhnliche Belastung, § 33a EStG. Hierzu hat der BFH entschieden, wann Zahlungen als Unterhaltsleistungen gelten und wie jährliche Einmalzahlungen zu behandeln sind. |
Sachverhalt
Der Kläger (E) wurde im Streitjahr 2010 zusammen mit seiner Ehefrau (F) zur Einkommensteuer veranlagt. E hatte an den in Brasilien lebenden Vater (V) der F am 2.12.10 3.000 EUR gezahlt. In ihrer Einkommensteuererklärung machten E und F diese Zahlung als außergewöhnliche Belastung gelten. Das beklagte Finanzamt (FA) erkannte aber nur 161 EUR an, indem es den Höchstbetrag Brasilien (1/2 von 8.004 EUR = 4.002 EUR) zeitanteilig nur für den Zahlmonat 12/10 mit 333 EUR berücksichtigte. Hiervon zog es 172 EUR ab, die sich aus der zeitanteiligen Rente des V (Jahresbetrag 2.658 EUR [= 12 × 221,57 EUR] abzüglich 180 EUR Kostenpauschale, 102 EUR Werbungskostenpauschbetrag und einem anrechnungsfreien Betrag von 312 EUR) für einen Monat (= 2.064 EUR ÷ 12) ergaben. Das FG Nürnberg änderte den Steuerbescheid ab (FG Nürnberg 13.7.16, 5 K 19/16). Der BFH hob das Urteil des FG auf und wies die Klage ab.
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