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  • · Fachbeitrag · Abzug als außergewöhnliche Belastung

    Das ist bei Unterhaltsaufwendungen zu beachten

    von RA und Notar Dr. Ralf Laws, FA Steuerrecht und FA Arbeitsrecht, LL.M. M.M., Brilon

    | Unterhaltszahlungen können die Steuerlast mindern, z. B. als außergewöhnliche Belastung, § 33a EStG. Hierzu hat der BFH entschieden, wann Zahlungen als Unterhaltsleistungen gelten und wie jährliche Einmalzahlungen zu behandeln sind. |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger (E) wurde im Streitjahr 2010 zusammen mit seiner Ehefrau (F) zur Einkommensteuer veranlagt. E hatte an den in Brasilien lebenden Vater (V) der F am 2.12.10 3.000 EUR gezahlt. In ihrer Einkommensteuererklärung machten E und F diese Zahlung als außergewöhnliche Belastung gelten. Das beklagte Finanzamt (FA) erkannte aber nur 161 EUR an, indem es den Höchstbetrag Brasilien (1/2 von 8.004 EUR = 4.002 EUR) zeitanteilig nur für den Zahlmonat 12/10 mit 333 EUR berücksichtigte. Hiervon zog es 172 EUR ab, die sich aus der zeitanteiligen Rente des V (Jahresbetrag 2.658 EUR [= 12 × 221,57 EUR] abzüglich 180 EUR Kostenpauschale, 102 EUR Werbungskostenpauschbetrag und einem anrechnungsfreien Betrag von 312 EUR) für einen Monat (= 2.064 EUR ÷ 12) ergaben. Das FG Nürnberg änderte den Steuerbescheid ab (FG Nürnberg 13.7.16, 5 K 19/16). Der BFH hob das Urteil des FG auf und wies die Klage ab.

     

    • Leitsätze: BFH 25.4.18, VI R 35/16
    • 1. Unterhaltsleistungen können nur insoweit nach § 33a Abs. 1 EStG zum Abzug zugelassen werden, als die Aufwendungen dazu bestimmt und geeignet sind, dem laufenden Lebensbedarf des Unterhaltsempfängers im Veranlagungszeitraum der Unterhaltszahlung zu dienen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).
    • 2. Liegen die Voraussetzung des § 33a Abs. 1 EStG nur für einige Monate des Jahres der Unterhaltszahlung vor, muss der Unterhaltshöchstbetrag des § 33a Abs. 1 EStG gem. § 33a Abs. 3 S. 1 EStG entsprechend aufgeteilt werden.