· Fachbeitrag · Altenteilvertrag
Gemeinsame Verpflichtung bleibt trotz Scheidung bestehen
| Eine gesamtschuldnerische Verpflichtung der Ehegatten (§§ 427, 421 BGB)aus notariellem Altenteilvertrag wird nach der Scheidung jedenfalls nicht in der Weise wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB angepasst, dass die Pflicht eines Ehegatten ersatzlos entfällt. |
Durch den Altenteilvertrag wurde den Beteiligten von den Eltern des Ehemannes M durch vorweggenommene Erbfolge ein Hausgrundstück zu gleichen Teilen gegen Einräumung eines unentgeltlichen Wohnrechts für die Erdgeschosswohnung und Übernahme der Pflege der Eltern übertragen. Streitig war der Fortbestand der Pflicht der Ehefrau F nach der Scheidung. Diese Pflicht ist bestehen geblieben, so das OLG Hamm (10.4.13, 8 UF 200/12, OLGR NRW 28/13, Anm. 3, Abruf-Nr. 132265). Mangels anderer Regelung bleibt es bei der vertraglichen beiderseitigen Verpflichtung von M und F.