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  • · Fachbeitrag · Amtshaftung des Jugendamts

    Schutz vor ungerechtfertigten Unterhaltszahlungen

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    • a) Die sich aus § 37 Abs. 1 SGB VIII ergebende Verpflichtung des Jugendamts, die leiblichen Eltern über die Unterbringung des Kindes in einer Pflegefamilie zu unterrichten, hat nicht den Zweck, den Kindesvater vor der Zahlung nicht mehr geschuldeten Kindes- und Betreuungsunterhalts an seine geschiedene Ehefrau zu schützen.
    • b) Die besondere, sich aus § 92 Abs. 3 S. 1 SGB VIII ergebende Pflicht des Jugendamts, eine unterhaltspflichtige Person über die Folgen für ihre Unterhaltspflicht aufzuklären, besteht nur im Zusammenhang mit der Erhebung eines Kostenbeitrags.
     

    Sachverhalt

    Der Vater (V) hat gegen den beklagten Landkreis (LK) einen Amtshaftungsanspruch geltend gemacht. Denn er habe zu Unrecht Ehegatten- und Kindesunterhalt gezahlt. Das AG hatte das alleinige Sorgerecht für die Kinder der Mutter (M) übertragen. Auf ihren Antrag brachte das Jugendamt (JA) die Kinder in Vollzeitpflege unter, ohne den V darüber zu informieren. Im Jahr zuvor und in den Jahren danach erstritt die M Unterhaltstitel gegen ihn, offenbarte den Aufenthaltsort der Kinder aber nicht. Jahre später teilte der LK dem V mit, dass für seine Kinder Jugendhilfeleistungen (§§ 27, 33 StGB VIII) erbracht würden und er sich an den Kosten beteiligen müsse. Der LK wies ihn darauf hin, dass er damit zu rechnen habe, dass ein Kostenbeitrag festgesetzt werde. Im Betreff des Schreibens waren erstmals die Art der Hilfe (Vollzeitpflege) und der Zeitpunkt ihres Beginns angegeben. Ein Kostenbeitrag wurde wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des V nicht festgesetzt. In der Folgezeit erwirkte V eine Gerichtsentscheidung, mit dem der Unterhaltstitel dahingehend abgeändert wurde, dass er keinen Unterhalt mehr zahlen müsse. Das LG hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung blieb ebenso erfolglos wie die Revision.

     

     

    Entscheidungsgründe

    Das JA hat zwar eine gegenüber dem Vater bestehende Amtspflicht verletzt. Aus § 37 Abs. 1 S. 1 bis 3 SGB VIII folgt die Pflicht des JA, darauf hinzuwirken, dass die Pflegeperson und die leiblichen Eltern zum Wohl der Kinder zusammenarbeiten und auch beratend und unterstützend tätig werden. Diese Aufgaben sind vor dem primären Ziel zu sehen, die Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie zu verbessern und die Beziehung des Kindes zu seinen leiblichen Eltern zu fördern. Dadurch soll es ermöglicht werden, dass die Kinder in die Herkunftsfamilie zurückkehren und diese damit refunktionalisiert wird. Damit berücksichtigt das Gesetz das fortbestehende Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Nr. 1 GG) und das Recht der Eltern darauf, dass das Familienleben geachtet wird, Art. 8 Abs. 1 EMRK. Daraus leitet sich die Pflicht ab, den Vater darüber zu unterrichten, dass die Vollzeitpflege angeordnet und durchgeführt wird, sodass dieser geschützter Dritter i.S. des § 839 Abs. 1 S. 1 BGB ist.