· Fachbeitrag · Amtshaftung
Verjährung von Amtshaftungsansprüchen
| Amtshaftungsansprüche wegen der ungewollten Adoption eines alkoholgeschädigten Säuglings verjähren innerhalb von drei Jahren, nachdem die Eheleute von den Voraussetzungen des Anspruchs erstmals Kenntnis erlangt haben ( OLG Hamm 21.8.13, 11 U 166/12, n.v., Abruf-Nr. 133734 ). |
PRAXISHINWEIS | Nach der Rechtsprechung des BGH kann ein Arzt verpflichtet sein, den Eltern den Unterhaltsaufwand für ein Kind zu ersetzen. Voraussetzung dafür ist, dass ein Behandlungsfehler vorliegt und dass der Schwangerschaftsabbruch rechtlich zulässig gewesen wäre, § 218a StGB. Das ist z.B. der Fall bei schweren Behinderungen und daraus resultierenden schwerwiegenden Beeinträchtigungen des körperlichen und seelischen Gesundheitszustands, § 218a Abs. 2 StGB). |