· Fachbeitrag · Anwaltliches Berufsrecht
Mehrfachmandat: BGH zu den Voraussetzungen einer Interessenkollision
von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
Ein Rechtsanwalt, der einerseits einen Elternteil (Vater) bei der Abwehr des Anspruchs auf Zugewinnausgleich vertritt und andererseits dessen erwachsenen Sohn bei der Durchsetzung eines Anspruchs auf Kindesunterhalt gegen den anderen Elternteil, verstößt nicht gegen § 43a Abs. 4 BRAO, wenn unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles keine widerstreitenden Interessen bestehen (BGH 23.4.12, AnwZ (Brfg) 35/11, NJW 12, 3039, Abruf-Nr. 123482 ). |
Sachverhalt
Die Klägerin K ist eine im Bezirk der beklagten Rechtsanwaltskammer B zugelassene Anwältin. Am 18.3.10 erteilte B der K einen belehrenden Hinweis.
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“Sie vertreten Herrn Dr. A. C. in dessen Scheidungsverfahren sowie in der Folgesache Zugewinnausgleich gegen die Ehefrau Ihres Mandanten, Frau B. C. Mit Datum vom 26.6.09 haben Sie zudem auch für den volljährigen Sohn der Eheleute, Herrn M. C., Klage vor dem AG auf Zahlung von Kindesunterhalt gegen Frau B. C. erhoben. Im Rahmen des gegen Sie bei der Rechtsanwaltskammer H. eingeleiteten Beschwerdeverfahrens haben Sie eine Erklärung des Herrn Dr. A. C. vom 2.10.09 vorgelegt, in der dieser sein Einverständnis Ihnen gegenüber erklärt, dass Sie sowohl ihn als auch seinen Sohn anwaltlich vertreten. Ferner haben Sie eine Erklärung des Herrn M. C. vom 9.10.09 überreicht, in der dieser erklärt, dass es eine Interessenkollision für ihn nicht gebe und er selbst gewollt habe, dass Sie Unterhaltsansprüche gegenüber Frau B. C. durchsetzen. Die Vertretung des Herrn Dr. A. C. einerseits und des Herrn M. C. andererseits, jeweils gegen Frau B. C., verstößt gegen § 43a Abs. 4 BRAO, § 3 Abs. 1 Alt. 1 BORA, da Sie ihre Mandanten in derselben Rechtssache vertreten und zwischen ihren Mandanten objektiv widerstreitende Interessen bestehen. Das Interesse Ihres Mandanten Dr. A. C. in den Scheidungs- und Zugewinnausgleichsverfahren ist auf die Anerkennung einer geringeren eigenen Vermögenslage zur Abwehr von Zugewinnausgleichs- und gegebenenfalls sich anschließender Unterhaltsansprüche der Frau B. C. gerichtet. Das Interesse des Herrn M. C. besteht dagegen in der Feststellung einer hohen Vermögenslage sowohl seiner Mutter als auch seines Vaters zugunsten seiner eigenen Unterhaltsansprüche gegen diese. Denn neben dem derzeit geltend gemachten Unterhaltsanspruch gegen Frau B. C. bestehen grundsätzlich auch Unterhaltsansprüche des Herrn M. C. gegen Dr. A. C., weil die Voraussetzungen des § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB entfallen sind. Das Vorliegen widerstreitender Interessen wird auch nicht durch das Einverständnis des Herrn Dr. A. C. und des Herrn M. C. zu deren jeweiligen Vertretung durch Sie aufgehoben. Gemäß § 3 Abs. 3 BORA sind Sie somit verpflichtet, die Mandate des Herrn Dr. A. C. und des Herrn M. C. zu beenden.“ |
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