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  • · Nachricht · Arzthaftung

    Anforderungen an den Widerruf der Einwilligung in einen Eizellentransfer

    | Die Arzthaftungskammer hat die Klage eines Vaters gegen die Ärzte auf Freistellung von den Unterhaltspflichten für seinen im Wege der künstlichen Befruchtung gezeugten Sohn abgewiesen (LG München I 2.5.18, 9 O 7697/17). |

     

    Der Kläger (M) und seine damalige Ehefrau (F) hatten bei der Beklagten Eizellen der F mit Samenzellen des M befruchtet. Ein Teil der Eizellen wurde ‒ noch vor der Kernverschmelzung (sog. Vorkernstadium) ‒ eingefroren. Der M hatte in diesen Vorgang zunächst schriftlich eingewilligt. Kurz darauf eskalierten die Beziehungsprobleme und die F fälschte die Unterschrift des M, um bei der Beklagten einen Eizellentransfer vornehmen zu lassen. Ein erster Versuch blieb erfolglos, ein mehrere Monate später durchgeführter zweiter Versuch (mit wiederum gefälschter Unterschrift) führte zu Schwangerschaft, Geburt eines Kindes und Unterhaltspflichten.

     

    Der M hatte vorgetragen, dass er am Telefon gegenüber einer Mitarbeiterin der Beklagten schon vor dem ersten Versuch seine ursprüngliche Einwilligung zum Eizellentransfer widerrufen habe. Dazu hat das Gericht mehrere Zeugen gehört.

     

    Die Kammer geht von Folgendem aus: Der M hat zunächst wirksam in den Transfer eingewilligt. Die Einwilligung kann grundsätzlich widerrufen werden kann, jedenfalls wenn die Eizellen sich noch im Vorkernstadium befinden.

     

    Allerdings war hier kein für die Beklagte eindeutig erkennbarer Widerruf der Einwilligung des M feststellbar. Das Telefonat hat diesbezüglich keinen eindeutigen Inhalt gehabt und der M hat sein Einverständnis auch in der folgenden Zeit nicht schriftlich oder nochmals mündlich widerrufen. Wegen der ursprünglichen Einwilligung des M hatten die Ärzte zumindest zum Zeitpunkt des Eizellentransfers auch keinen Anlass gehabt, an der Echtheit der Unterschrift des M ‒ und an dem Fortbestehen seiner Einwilligung ‒ zu zweifeln.

     

    Quelle: LG München I Pressemitteilung 3 vom 2.5.18

    Quelle: ID 45378546