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  • · Fachbeitrag · Kindesunterhalt

    Einvernehmliche künstliche Befruchtung der Partnerin: Wer „A“ sagt, muss auch „B“ sagen

    von VRiOLG a.D. Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    | Die Entscheidung von Paaren, ein Kind im Wege der heterologen Insemination mit Spendersamen zu empfangen, hat weitreichende Konsequenzen. Den darin einwilligenden Mann trifft für das daraus hervorgegangene Kind eine vertragliche Unterhaltspflicht, auch wenn er nicht mit der Mutter verheiratet ist und das Kind nicht anerkannt hat, so jetzt der BGH. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin (T) macht gegen den Beklagten (B) Unterhalt geltend und stützt den Anspruch auf eine zwischen ihrer Mutter (M) und dem B bei einer heterologen Insemination geschlossenen Vereinbarung. Die M und der B unterhielten eine intime Beziehung, ohne zusammenzuleben. Da der B zeugungsunfähig war, führte der Hausarzt der M mit Zustimmung des B, der auch das Fremdsperma beschafft hatte, eine heterologe Insemination durch, die erfolglos blieb. Der B hatte auch auf einem seitens des Hausarztes vorgelegten “Notfall-/Vertretungsschein“ vom selben Datum vermerkt: „Hiermit erkläre ich, dass ich für alle Folgen einer eventuell eintretenden Schwangerschaft aufkommen werde und die Verantwortung übernehmen werde!“

     

    Es gab weitere einvernehmliche Inseminationen, von denen die letzte erfolgreich war. Nach der Geburt der T zahlte der B für sie die Erstausstattung sowie eine Zeitlang Unterhalt. Eine Klage auf Feststellung der Vaterschaft des B blieb erfolglos, weil er nicht der leibliche Vater der T ist.