· Fachbeitrag · Auskunft
Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter
von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
(BGH 2.7.14, XII ZB 201/13, FamRZ 14, 1440 Abruf-Nr. 142234) |
Sachverhalt
Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Sie heirateten 1971. 1981 gebar die Antragsgegnerin eine Tochter. Nach der Ehescheidung 2006 stellte das AG auf Antrag des Antragstellers (Scheinvaters) fest, dass die Tochter nicht von ihm abstammt. Im vorliegenden Verfahren begehrt er von der Antragsgegnerin (Mutter) Auskunft über die Person des (mutmaßlichen) Erzeugers, gegen den er wegen des von ihm an die Tochter geleisteten Unterhalts Rückgriff nehmen will. Das AG hat dem auf Nennung des Vaters gerichteten Antrag mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Mutter Auskunft erteilen müsse, wer ihr während der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt habe. Das OLG hat die Beschwerde zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde blieb erfolglos.
Entscheidungsgründe
Der Auskunftsanspruch beruht auf § 242 BGB. Danach besteht ein Auskunftsanspruch, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte, der zur Durchsetzung seiner Rechte auf die Auskunft angewiesen ist, in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist. Der Verpflichtete ist dagegen in der Lage, unschwer die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Eine Sonderverbindung der beteiligten Personen, die eine Auskunftspflicht rechtfertigt, kann sich insbesondere auch aus einem sonstigen familienrechtlichen Verhältnis unmittelbar zwischen den Beteiligten ergeben. Dies ist gegeben, wenn die Mutter mit dem Scheinvater verheiratet ist und die Vaterschaft erfolgreich angefochten wurde. In diesem Fall sind die Eheleute nicht nur durch die rechtliche Vaterschaft, sondern darüber hinaus durch die Ehe selbst gemäß §§ 1353 ff. BGB in vielfältiger Weise miteinander verbunden. Für das Fortbestehen der Auskunftspflicht im Fall der Scheidung gilt im Ergebnis nichts anderes als im Fall der Anfechtung der anerkannten Vaterschaft. Dies beruht darauf, dass sich die fortdauernde Unterhaltspflicht dem Kind gegenüber als Rechtsfolge der durch die Ehe begründeten Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 BGB darstellt.
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