Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Auskunft

    Kein Anspruch des Scheinvaters gegen die Mutter auf Auskunft über geschlechtliche Beziehungen

    von RA Dr. Gudrun Möller, FA Familienrecht, Münster

    • 1. Das aus Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG folgende allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt mit der Privat- und Intimsphäre auch das Recht, selbst darüber zu befinden, ob, in welcher Form und wem Einblick in die Intimsphäre und das eigene Geschlechtsleben gewährt wird. Dies umschließt das Recht, geschlechtliche Beziehungen zu einem bestimmten Partner nicht offenbaren zu müssen.
    • 2. Die gerichtliche Verpflichtung einer Mutter, zur Durchsetzung eines Regressanspruchs des Scheinvaters (§ 1607 Abs. 3 BGB) Auskunft über die Person des mutmaßlichen Vaters des Kindes zu erteilen, überschreitet die verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung, weil es hierfür an einer hinreichend deutlichen Grundlage im geschriebenen Recht fehlt.
     

    Sachverhalt

    Die Beschwerdeführerin (M) wurde während einer Beziehung mit dem Antragsteller des Ausgangsverfahrens, dem Scheinvater (SV) schwanger. M hatte schon ein Kind. Vor dessen Geburt hatten M und SV bereits eine sexuelle Beziehung, der das erste Kind aber nicht entstammt. Die Tochter (T) wurde nach deren Heirat ehelich geboren. Die M erwähnte ihm gegenüber nicht, dass auch eine andere Person als Erzeuger in Betracht kam, behauptete aber auch nicht ausdrücklich, dass der SV der leibliche Vater sei. Später eröffnete die M dem SV, dass er nicht der leibliche Vater sein könnte. Die Ehe wurde geschieden. Der SV focht erfolgreich die Vaterschaft an. Er forderte die M vergeblich auf mitzuteilen, wer der mutmaßlich leibliche Vater der T ist, um seinen Unterhaltsregressanspruch durchzusetzen. Das AG verpflichtete sie, dem SV Auskunft über den mutmaßlichen Vater der T zu geben. Die Beschwerde der M blieb erfolglos. Ihre Verfassungsbeschwerde ist dagegen erfolgreich.

    Entscheidungsgründe

    Die Verurteilung der M gem. § 1353 Abs. 1 i.V. mit § 242 BGB, dem SV zur Durchsetzung seines Regressanspruchs aus § 1607 Abs. 3 S. 1 und 2 BGB Auskunft über die Person des mutmaßlichen Vaters der T zu erteilen, ist verfassungswidrig.