· Fachbeitrag · Auskunft
Kein Anspruch des Scheinvaters gegen die Mutter auf Auskunft über geschlechtliche Beziehungen
von RA Dr. Gudrun Möller, FA Familienrecht, Münster
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Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin (M) wurde während einer Beziehung mit dem Antragsteller des Ausgangsverfahrens, dem Scheinvater (SV) schwanger. M hatte schon ein Kind. Vor dessen Geburt hatten M und SV bereits eine sexuelle Beziehung, der das erste Kind aber nicht entstammt. Die Tochter (T) wurde nach deren Heirat ehelich geboren. Die M erwähnte ihm gegenüber nicht, dass auch eine andere Person als Erzeuger in Betracht kam, behauptete aber auch nicht ausdrücklich, dass der SV der leibliche Vater sei. Später eröffnete die M dem SV, dass er nicht der leibliche Vater sein könnte. Die Ehe wurde geschieden. Der SV focht erfolgreich die Vaterschaft an. Er forderte die M vergeblich auf mitzuteilen, wer der mutmaßlich leibliche Vater der T ist, um seinen Unterhaltsregressanspruch durchzusetzen. Das AG verpflichtete sie, dem SV Auskunft über den mutmaßlichen Vater der T zu geben. Die Beschwerde der M blieb erfolglos. Ihre Verfassungsbeschwerde ist dagegen erfolgreich.
Entscheidungsgründe
Die Verurteilung der M gem. § 1353 Abs. 1 i.V. mit § 242 BGB, dem SV zur Durchsetzung seines Regressanspruchs aus § 1607 Abs. 3 S. 1 und 2 BGB Auskunft über die Person des mutmaßlichen Vaters der T zu erteilen, ist verfassungswidrig.
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