20.07.2015 · Fachbeitrag · Auskunftsanspruch
Anspruch gegen Reproduktionsmediziner über Samenspender
| Das mittels heterologer Insemination gezeugte Kind kann gegen den Reproduktionsmediziner einen aus § 242 BGB folgenden Anspruch auf Auskunft über die Identität des Samenspenders haben. Die erforderliche rechtliche Sonderverbindung folgt aus dem Behandlungsvertrag. Dabei handelt es sich um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Kindes. Der Anspruch setzt kein bestimmtes Mindestalter des Kindes voraus (BGH 28.1.15, XII ZR 201/13, FamRZ 15, 642, Abruf-Nr. 177417 ). |
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