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  • · Fachbeitrag · Auskunftserteilung

    Beschwer des Antragsgegners und Erfordernis der Auskunftserteilung Dritter

    von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf

    • 1. Allein aus der Festsetzung des Streitwerts für eine Auskunftsklage auf über 600 EUR lässt sich nicht darauf schließen, dass das erstinstanzliche Gericht auch von einer entsprechend hohen Beschwer aufseiten der zur Auskunft verurteilten Partei ausgegangen ist und deshalb keine Veranlassung gesehen hat, die Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen.
    • 2. Ist eine Partei dazu verurteilt worden, über die Einkommensverhältnisse eines Dritten Auskunft zu erteilen, der seinerseits zur Auskunftserteilung nicht bereit ist, ist im Rahmen der Beschwer der Kostenaufwand für eine entsprechende Rechtsverfolgung zu berücksichtigen.

    (BGH 26.10.11, XII ZB 465/11, FamRZ 12, 24, Abruf-Nr. 113920).

    Sachverhalt

    Der Beklagte wendet sich gegen die Verpflichtung, Auskunft zu erteilen. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Aus ihrer Ehe sind zwei inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen. Der Kläger wird von der Stadt B. auf Kindesunterhalt aus zwei Unterhaltstiteln in Anspruch genommen. Er hat die Beklagte auf Auskunft mit der Begründung in Anspruch genommen, er benötige die Auskunft über die Einkünfte der Beklagten und ihres Lebensgefährten zur Berechnung seines Haftungsanteils bezüglich des Kindesunterhalts für eine von ihm erwogene Abänderungsklage. Das AG, das den Streitwert auf 1.500 EUR festgesetzt hat, hat die Beklagte verurteilt, Auskunft über ihr Vermögen zu erteilen, u.a. durch Vorlage ihrer Einkommensnachweise für die Monate Mai 08 bis einschließlich April 09 sowie durch Vorlage der Einkommensnachweise ihres Lebensgefährten für denselben Zeitraum. Das OLG hat den Berufungsstreitwert auf 500 EUR festgesetzt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Das Berufungsgericht muss über die Zulassung der Berufung entscheiden, wenn das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen hat, diese nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil es von einer Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, die 600 EUR übersteigt. Diese Fallkonstellation liegt hier aber nicht vor. Zwar hat das AG den Streitwert auf 1.500 EUR festgesetzt. Der Streitwert für die Auskunftsklage ist aber ein anderer als die Beschwer für ein Rechtsmittel, mit dem sich der Auskunftspflichtige gegen die Auskunftspflicht wehrt.