· Fachbeitrag · Auskunftserteilung
Beschwer des Antragsgegners und Erfordernis der Auskunftserteilung Dritter
von VRiOLG Dr. Jürgen Soyka, Düsseldorf
(BGH 26.10.11, XII ZB 465/11, FamRZ 12, 24, Abruf-Nr. 113920). |
Sachverhalt
Der Beklagte wendet sich gegen die Verpflichtung, Auskunft zu erteilen. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Aus ihrer Ehe sind zwei inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen. Der Kläger wird von der Stadt B. auf Kindesunterhalt aus zwei Unterhaltstiteln in Anspruch genommen. Er hat die Beklagte auf Auskunft mit der Begründung in Anspruch genommen, er benötige die Auskunft über die Einkünfte der Beklagten und ihres Lebensgefährten zur Berechnung seines Haftungsanteils bezüglich des Kindesunterhalts für eine von ihm erwogene Abänderungsklage. Das AG, das den Streitwert auf 1.500 EUR festgesetzt hat, hat die Beklagte verurteilt, Auskunft über ihr Vermögen zu erteilen, u.a. durch Vorlage ihrer Einkommensnachweise für die Monate Mai 08 bis einschließlich April 09 sowie durch Vorlage der Einkommensnachweise ihres Lebensgefährten für denselben Zeitraum. Das OLG hat den Berufungsstreitwert auf 500 EUR festgesetzt und die Berufung als unzulässig verworfen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht muss über die Zulassung der Berufung entscheiden, wenn das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen hat, diese nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil es von einer Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, die 600 EUR übersteigt. Diese Fallkonstellation liegt hier aber nicht vor. Zwar hat das AG den Streitwert auf 1.500 EUR festgesetzt. Der Streitwert für die Auskunftsklage ist aber ein anderer als die Beschwer für ein Rechtsmittel, mit dem sich der Auskunftspflichtige gegen die Auskunftspflicht wehrt.
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