· Fachbeitrag · Begrenztes Realsplitting
Verfahrenswert eines Antrags auf Zustimmung zur steuerlichen Veranlagung
von RA Norbert Schneider, Neunkirchen
| Der Wert eines Verfahrens auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting richtet sich nach dem Interesse des Antragstellers, das sich wiederum aus dem von ihm erwarteten Steuervorteil abzüglich des von ihm auszugleichenden Steuernachteils des anderen Ehegatten ergibt. Das hat das OLG Brandenburg entschieden. |
Sachverhalt
Der Ehemann (M) hatte beantragt, die geschiedene Ehefrau (F) zu verpflichten, für den Veranlagungszeitraum 2013 dem begrenzten Realsplitting zuzustimmen. In der Antragsschrift hatte er als vorläufigen Verfahrenswert 2.500 EUR angegeben. Das FamG hat dagegen den Verfahrenswert auf nur 250 EUR festgesetzt. Die hiergegen erhobene Beschwerde des M war erfolgreich (OLG Brandenburg 27.1.17, 10 WF 126/16, Abruf-Nr. 196314).
Entscheidungsgründe
Bei einem Verfahren auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting, handelt es sich um eine sonstige Familienstreitsache i. S. v. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG. Verlangt wird die Abgabe einer Willenserklärung. Da für ein solches Verfahren keine besonderen Wertvorschriften nach §§ 43 ff. FamGKG vorgesehen sind, ist auf den Auffangwert des § 42 FamGKG zurückzugreifen, und zwar auf dessen Abs. 1, da es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt.
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