Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Berufsrecht

    Pille danach vs. Gewissensgründe: Selbstständiger Apotheker muss seinem Versorgungsauftrag genügen

    | Ein selbstständiger Apotheker darf nicht aus Gewissensgründen davon absehen, zugelassene Arzneimittel anzubieten. Das hat das OVG Berlin-Brandenburg entschieden (26.6.24, OVG 90 H 1/20). |

     

    Die Apothekerkammer Berlin hat ein berufsgerichtliches Verfahren gegen einen selbstständigen Apotheker eingeleitet. Dieser hat wiederholt die Abgabe der „Pille danach“ verweigert. Er hat diese Arzneimittel nicht bevorratet. Der Apotheker beruft sich auf sein Gewissen, das ihm die Abgabe verbiete. Er wolle sich nicht an einer Tötung bereits entstandenen Lebens beteiligen.

    Das Berufsobergericht für Heilberufe hat Folgendes entschieden: Ein selbstständiger Apotheker muss mit seiner Apotheke dem gesetzlichen Versorgungsauftrag mit Arzneimitteln genügen. Die „Pille danach“ ist ein apothekenpflichtiges Arzneimittel, dessen Abgabe er nicht aus Gewissensgründen verweigern darf. Die grundgesetzlich geschützte Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) setzt einen ernsthaften Gewissenskonflikt voraus, dem man sich nicht auf zumutbare Weise entziehen kann. Wer sich aber dazu entschließt, eine öffentliche Apotheke zu führen, muss die umfassende Versorgung gewährleisten. Andernfalls gibt es andere berufliche Möglichkeiten für Pharmazeuten, in denen kein Gewissenskonflikt besteht.

     

    Quelle: Pressemiteilung vom 27.6.24

    Quelle: ID 50079765