· Nachricht · Betreuungsplatz
JA hat keine Rechtsmacht gegenüber einer privaten Kita
| Die Stadt muss nicht auf den privaten Träger einer Kita einwirken, ein bestimmtes Kind aufzunehmen (VG Münster 6.7.23, 6 L 558/23, Abruf-Nr. 236968 ). |
Die Eltern des unter dreijährigen Kindes K hatten den Betreuungsbedarf zum 1.8.23 über den sog. Kita-Navigator der Stadt angemeldet. K war jedoch im Rahmen der Platzvergabe nicht berücksichtigt worden. Nachdem das Gericht dem entsprechenden Eilantrag stattgegeben hatte (VG Münster 7.6.23, 6 L 409/23), hatte die Stadt für K einen etwa drei km von der Wohnung entfernten Betreuungsplatz in einer Kita angeboten. Diesen Platz nahmen die Eltern jedoch nicht in Anspruch, sondern beantragten erfolglos erneut im Wege der einstweiligen Anordnung, der Stadt aufzugeben, auf den privaten Träger einer Kindertagesstätte dahin gehend einzuwirken, den antragstellenden K aufzunehmen.
Die Stadt hat als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe keine rechtliche Handhabe, den privaten Träger einer Kita zu verpflichten, ein bestimmtes Kind aufzunehmen, falls dieser nicht freiwillig hierzu bereit ist. Diese gestalten ihr Rechtsverhältnis zum Bürger autonom und agieren dabei ausschließlich zivilrechtlich.
MERKE | Eine Rechtsmacht des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe ist nur denkbar, wenn eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen ihm und den Kita-Trägern besteht oder wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe selbst Kitas betreibt. |
Eine solche vertragliche Vereinbarung besteht hier nur für die Belegung in bestimmten Notfällen.
Auch das den Eltern zustehende Recht, für die Betreuung ihrer Kinder zwischen den zur Verfügung stehenden Tagesbetreuungsangeboten zu wählen, verpflichtet den Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht dazu, dahin gehend auf freie Einrichtungsträger einzuwirken, dass diese unter Außerachtlassung ihrer Entscheidungsfreiheit und der von ihnen selbst aufgestellten Auswahlkriterien vom Jugendhilfeträger vorgeschlagene Kinder in ihre Einrichtung aufnehmen müssten.
MERKE | Aus dem Wunsch- und Wahlrecht können die Eltern des K auch kein Recht auf eine Einwirkung auf freie Träger herleiten, ihre Kapazitäten zu erhöhen. Dem steht hier schon entgegen, dass die Stadt den Eltern einen geeigneten und zumutbaren Betreuungsplatz in einer anderen Kita nachgewiesen hat.(GM) |