18.08.2017 · Nachricht · Betreuungsrecht
Anhörung auch bei mangelndem Interesse des Betroffenen
| Das Beschwerdegericht darf im Verfahren zur Anordnung oder Verlängerung der Betreuung nicht davon absehen, den Betroffenen anzuhören, wenn das AG ihn nicht angehört hat, weil er schon im Vorfeld mitgeteilt hatte, er wolle in Ruhe gelassen werden (BGH 17.5.17, XII ZB 18/17, Abruf-Nr. 194523 194523 ). |
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