· Fachbeitrag · Rechtsprechungsübersicht
Wichtige Rechtsprechungzum Betreuungsrecht 2020 ‒ Teil 2
von RAin Dr. Astrid von Schoenebeck, Kanzlei Meier & Kolleginnen, Berlin
| Verfahrensrechtlich haben Probleme der Beteiligung am Betreuungsverfahren, u. a. der Beteiligung naher Angehöriger, aber auch der Anhörung des Betroffenen und fachärztliche Gutachten die Gerichte beschäftigt. |
1. Angehörige als Beteiligte gem. § 274 Abs. 4 FamFG
§ 274 Abs. 1 Nr. 2 und 3 FamFG sieht eine förmliche Beteiligung am Betreuungsverfahren für Betreuer und Vorsorgebevollmächtigte vor. Diese sind als Muss-Beteiligte zum Verfahren hinzuzuziehen. Angehörige und Vertrauenspersonen sind als Kannbeteiligte hinzuziehbar, wenn sie zu dem in § 274 Abs. 4 FamFG aufgeführten Personenkreis zählen, u. a. die Eltern, der Ehegatte, die Kinder des Betroffenen (BGH 20.12.17, XII ZB 426/17, Abruf-Nr. 198941).
Der BGH stellt Folgendes klar: Die Hinzuziehung von Dritten ist nicht bezogen auf das Betreuungsverfahren als Bestandsverfahren zulässig, sondern nur bezüglich der einzelnen Verfahrensgegenstände, die jeweils einer Endentscheidung zugänglich sind (BGH 10.6.20, XII ZB 355/19). Damit knüpft der BGH an Entscheidungen an, wonach z. B. nach erstmaliger Betreuungsanordnung etwa in einem späteren Verfahren über die Erweiterung des Aufgabenkreises über die Verfahrensbeteiligung naher Angehöriger neu zu entscheiden ist (BGH 25.4.18, XII ZB 282/17). Auch die Bestellung eines Verfahrenspflegers bezieht sich nur auf das jeweilige Einzelverfahren (BGH 22.8.18, XII ZB 180/18).
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