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  • · Fachbeitrag · Betreuungsrecht

    Beschwerderecht: Das sind die Voraussetzungen für Angehörige

    von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FOM Hochschule Bremen

    | Der BGH hat konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen Angehörige eine Beschwerde nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG einlegen können. |

     

    Sachverhalt

    Die Betroffene B leidet an einer altersbedingten Demenz sowie den neurologischen Folgen eines Schlaganfalls. Sie kann ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen und lebt in einem Seniorenheim. Einige Jahre zuvor hatte sie ihrer Tochter T eine umfassende Vorsorgevollmacht erteilt. Auf Anregung einer Angehörigen hat das AG der B einen Berufsbetreuer BT mit einem umfassenden Aufgabenkreis bestellt. Dagegen hat die T „namens meiner Mutter und in meinem Namen“ Beschwerde eingelegt. Das LG hat die Beschwerde „der Betreuten“ zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der T blieb erfolglos.

     

    • a) Das Recht der Beschwerde gegen eine von Amts wegen ergangene Entscheidung steht den Angehörigen nach § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG im Interesse des Betroffenen nur dann zu, wenn sie im ersten Rechtszug beteiligt worden sind (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16.1.19, XII ZB 489/18, FamRZ 19, 618).
    • b) Allein aus der Nennung eines Angehörigen im Rubrum einer betreuungsgerichtlichen Entscheidung lässt sich nicht auf dessen (konkludente) Hinzuziehung zum erstinstanzlichen Verfahren schließen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27.3.19, XII ZB 417/18, FamRZ 19, 1091).