· Fachbeitrag · Betreuungsrecht
Nicht anwaltlicher Bevollmächtigter darf an der Anhörung des Betroffenen teilnehmen
von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FOM Hochschule Bremen
| Einem nicht anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten, der nicht durch Beschluss nach § 10 Abs. 3 S. 1 FamFG zurückgewiesen worden ist, ist Gelegenheit zu geben, an der Anhörung des Betroffenen teilzunehmen. Das hat der BGH entschieden. |
Sachverhalt
Der Betroffene B wendet sich dagegen, dass für ihn eine Betreuung eingerichtet worden ist. Er leidet an einer demenziellen Erkrankung. Seine Angelegenheiten kann er nicht mehr selbst besorgen. Zwar hatte er seinen beiden Töchtern zunächst eine notarielle General- und Vorsorgevollmacht erteilt, diese aber später widerrufen. Sodann hat das AG eine Betreuung eingerichtet und einen Einwilligungsvorbehalt für den Bereich der Vermögenssorge angeordnet. Eine der beiden Töchter wurde als Betreuerin, die andere als Verhinderungsbetreuerin bestimmt. Der B hat gegen diese Entscheidung sowohl persönlich als auch durch einen nicht anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten Beschwerde eingelegt. Das LG hatte, nachdem es den B angehört hat, die Betreuung für erforderlich gehalten und die betreuungsgerichtliche Entscheidung bestätigt. Dem Verfahrensbevollmächtigten des B wurde nicht ermöglicht, an der Anhörung teilzunehmen. Er musste währenddessen vor dem Gerichtssaal warten. Der Bevollmächtigte sei nicht zum Verfahren hinzuzuziehen gewesen, da nicht ersichtlich sei, dass der B zu ihm das gesetzlich notwendige Vertrauensverhältnis hat. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der B erfolgreich eine Verletzung seiner Verfahrensrechte und begehrt weiterhin, dass seine Betreuung aufgehoben wird (BGH 24.4.24, XII ZB 531/23, Abruf-Nr. 242632).
Entscheidungsgründe
Das LG hat dadurch, dass es den nicht anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten außer Acht gelassen hat, gegen wesentliche Verfahrensgrundsätze verstoßen. Der B ist im Betreuungsverfahren ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig. Die Verfahrensfähigkeit ist umfassend zu verstehen. Sie betrifft das gesamte Verfahren, sodass dem B insoweit alle Befugnisse eines Geschäftsfähigen zur Verfügung stehen. Er hat daher auch die Befugnis, jederzeit einen Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen. Dies ist hier erfolgt. Die vom B erteilte und schriftlich zu den Gerichtsakten eingereichte Verfahrensvollmacht ist mithin zu beachten gewesen.
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