19.07.2018 · Fachbeitrag · Betreuungsrecht
Einwilligungsvorbehalt bei geschäftsunfähigem Betroffenen
| Ein Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 BGB) kann auch angeordnet werden, wenn der Betroffene geschäftsunfähig ist. Denn der Betroffene trägt für die Einwendung seiner Geschäftsunfähigkeit die Beweislast. Bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts kann der Betreuer in Streitfällen mit dem Geschäftsgegner wesentlich einfacher die Interessen des Betroffenen durchsetzen. Deswegen kann die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts auch bei Geschäftsunfähigen geboten sein, um Unsicherheiten zu vermeiden (BGH 9.5.18, XII ZB 577/17, Abruf-Nr. 201951 ). |
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