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  • 20.10.2016 · Fachbeitrag · Betreuungsrecht

    FamFG: Darlegung der Sachkunde des Sachverständigen

    | Gemäß § 280 Abs. 1 S. 2 FamFG soll der in einem Betreuungsverfahren mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte Sachverständige Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Ergibt sich die Qualifikation nicht ohne Weiteres aus der Fachbezeichnung des Arztes, ist seine Sachkunde vom Gericht zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen. Hierfür genügt regelmäßig die tatrichterliche (knappe) Feststellung, dass der beauftragte Sachverständige Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie ist (BGH 13.7.16, XII ZB 46/15, Abruf-Nr. 187982 ). |