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  • · Fachbeitrag · Betreuungsrecht

    Fehlende Eignung eines Betreuers aufgrund innerfamiliärer Konflikte

    von RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FOM Hochschule Bremen

    | Wünscht der Betreute einen bestimmten Familienangehörigen zum Betreuer und würde dessen Bestellung zu erheblichen familiären Konflikten oder Regelungsdefiziten führen, unter denen der Betreute persönlich leiden müsste, kann dies der Eignung der gewünschten Person entgegenstehen. Das hat der BGH klargestellt. |

     

    Sachverhalt

    Die schwer demente Betroffene B wendet sich gegen die Einrichtung einer Betreuung unter Verweis auf eine notariell beurkundete Generalvollmacht für eine Enkeltochter E. Das Betreuungsgericht hat auf Anregung einer anderen Enkelin ein Betreuungsverfahren eingeleitet, ein Sachverständigengutachten eingeholt und sodann die B angehört. Im Ergebnis wurde eine Berufsbetreuerin mit einem umfassenden Aufgabenkreis bestellt. Hiergegen hat die B anwaltlich vertreten Beschwerde erhoben. Der Anwalt hat keine Vertretungsvollmacht zu den Akten gereicht, sondern nur die Vertretung als solche angezeigt. Das LG hat einen Verfahrenspfleger bestellt und sodann die Beschwerde in Ermangelung einer anwaltlichen Vollmacht für unzulässig zurückgewiesen. Dagegen richtet sich erfolgreich die Rechtsbeschwerde der B.

     

    Entscheidungsgründe

    Es bestehen keine Bedenken an der Zulässigkeit der Beschwerde der B (BGH 3.5.23, XII ZB 442/22, Abruf-Nr. 236175). Wenn ein Beteiligter durch einen Anwalt vertreten ist, ist dessen Vollmacht gem. § 11 S. 3 und 4 FamFG nicht von Amts wegen, sondern allein auf die Rüge eines anderen Verfahrensbeteiligten zu überprüfen. Etwas anderes gilt nur, falls sich aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte begründete Zweifel an der Wirksamkeit ergeben.