13.05.2019 · Fachbeitrag · Betreuungsrecht
Negativer Betreuerwunsch beachtlich
| Schlägt der Betroffene vor, eine bestimmte Person nicht zu bestellen, soll hierauf gem. § 1897 Abs. 4 S. 2 BGB Rücksicht genommen werden. Der negative Betreuerwunsch, der sich auf eine bestimmte Person aus dem persönlichen Umfeld des Betroffenen bezieht, lässt i. d. R. auch die gesetzliche Favorisierung der Angehörigen gem. § 1897 Abs. 5 BGB zurücktreten. Ein negativer Betreuerwunsch bezüglich eines bestimmten Angehörigen kann auf eine Störung der familiären Bindung hinweisen und entzieht dem Vorrang die Grundlage (BGH 6.2.19, XII ZB 405/18, Abruf-Nr. 207453 ). |
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