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  • 19.06.2015 · Fachbeitrag · Betreuungsrecht

    Nicht umfassende Vorsorgevollmacht: kein Betreuer

    | Für die Aufgabenbereiche „Eingehen von Verbindlichkeiten und für die Vertretung gegenüber Gerichten“, die in einer erteilten Vorsorgevollmacht ausgenommen worden sind, besteht keine Erforderlichkeit einer Betreuerbestellung, sofern in Ansehung der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen kein konkreter Betreuungsbedarf festgestellt werden kann (BGH 1.4.15, XII ZB 29/15, Abruf.-Nr. 176637 ). |