· Fachbeitrag · Rechtsprechungsübersicht
Wichtige Rechtsprechung zum Betreuungsrecht in 2020 ‒ Teil 1
von RA Dr. Astrid von Schoenebeck, Kanzlei Meier & Kolleginnen, Berlin
| Im Jahr 2020 sind wichtige Entscheidungen zum materiellen Betreuungsrecht ergangen. Dazu im Einzelnen. |
1. Vorsorgevollmacht
Nach § 1896 Abs. 2 S. 1 BGB darf ein Betreuer nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen eine Betreuerbestellung erforderlich ist. An dieser Erforderlichkeit fehlt es, soweit die Angelegenheiten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten „ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können“, § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB.
a) Rechtsbeständigkeit der Vorsorgevollmacht
Eine wirksame Vorsorgevollmacht steht daher der Bestellung eines Betreuers entgegen. Dies gilt auch, wenn zweifelhaft ist, ob die Vollmacht wirksam ist. Dies bekräftigend stellt der BGH in der Entscheidung vom 29.7.20 fest, dass die Unwirksamkeit einer einmal erteilten Vollmacht positiv festgestellt werden muss. Nur in diesem Fall ist Raum, einen Betreuer zu bestellen. Ausdrücklich heißt es im Leitsatz: „Kann die Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht nicht positiv festgestellt werden, bleibt es bei der wirksamen Bevollmächtigung“ (BGH 29.7.20, XII ZB 106/20, FamRZ 20, 1766).
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