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  • 29.01.2018 · Fachbeitrag · Betreuungsrecht

    „Unbetreubarkeit“ wegen verweigerter Mitwirkung

    | Wenn der Betroffene jeden Kontakt mit seinem Betreuer verweigert und der Betreuer dadurch handlungsunfähig ist, also eine „Unbetreubarkeit“ vorliegt, kann eine Betreuung nicht erforderlich sein, da sie ungeeignet ist. Besteht objektiv ein Betreuungsbedarf, ist bei fehlender Kooperationsbereitschaft des Betroffenen entscheidend, ob durch die Betreuung eine Verbesserung der Situation des Betroffenen erreicht werden kann (BGH 27.9.17, XII ZB 330/17, Abruf-Nr. 197600 ). |