· Nachricht · Blitzlicht Mandatspraxis
Anwaltstätigkeit ist zu vergüten
| Mandanten kommen immer wieder auf die anscheinend verlockende Idee, die Erstberatung beim Anwalt sei kostenlos. Dem ist jedoch nicht so, und zwar auch ohne ausdrücklichen Hinweis auf diese Rechtslage. Es gibt aber offensichtlich auch Konstellationen, die ganz besonders liegen. |
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Ein Mandant M wird per Videokonferenz beraten, nachdem ihm alle Informationen zu entstehenden Gebühren etc. vorab übersandt und von ihm gegengezeichnet zurückgesandt worden sind. Nach der Beratung entdeckt der Anwalt eine vom M vorher übersandte E-Mail, dass er davon ausgehe, dass die Beratung umsonst sei. Kann der Anwalt noch mit Recht ein Honorar verlangen? |
Der Anwalt erhält als Gegenleistung für seine anwaltlichen Tätigkeiten, die er für Mandanten erbringt, eine Vergütung in Form von Gebühren. Zu einem unaufgeforderten Hinweis auf erwachsende Gebühren ist der Anwalt nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet (Groß/Eder in: MAH Familienrecht, 5. Aufl., § 37 Rn. 1). Gerade zu Beratungsgebühren, die nach allen Erfahrungen oft eher widerwillig bezahlt werden, hat sich das AG Leverkusen mit einem bemerkenswerten Leitsatz und einer nachlesenswerten, wunderschönen Metapher geäußert:
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