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  • · Nachricht · Blitzlicht Mandatspraxis

    Interessenkollision ‒ Beginn von Mandatsverhältnissen

    | Es kommt in der Praxis vor, dass sich in einer Familiensache beide Seiten dieselbe Kanzlei aussuchen. Dies wirf die Frage auf, ab wann die Gefahr einer konkreten Interessenkollision besteht, die Anwälte an der Annahme von Mandaten hindert? |

     

    • Beispiel

    Ein Ehemann M ruft in der Kanzlei an, vereinbart einen Besprechungstermin, erscheint zu diesem aber nicht. Danach ruft die Ehefrau F an und bittet um einen Termin. Bestehen Bedenken, das Mandat von der F anzunehmen?

     

    Vor Annahme eines jeden Mandats muss die Gefahr einer Interessenkollision geprüft werden. Dies gilt vor allen Dingen für Kanzleien mit familienrechtlicher Spezialisierung, die entsprechend nachgefragt werden. Eine gegenwärtige und auch eine frühere Beratung oder Vertretung der Gegenseite in derselben Sache hindert die Mandatsannahme. Nach § 43a Abs. 4 BRAO und § 356 StGB ist es Anwälten untersagt, pflichtwidrig beiden Parteien zu dienen.