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  • 28.08.2023 · Nachricht · Blitzlicht Mandatspraxis

    Einkommensteuerliche Zusammenveranlagung

    | Nach § 26 Abs. 1 EStG können Ehegatten zwischen getrennter Veranlagung oder Zusammenveranlagung wählen, wenn sie nicht dauernd getrennt leben und beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. I. d. R. bringt die Zusammenveranlagung steuerliche Vorteile mit sich. Trotzdem gibt es in der Praxis oft Alleingänge mit dem Ziel der Einzelveranlagung. |