· Nachricht · Blitzlicht Mandatspraxis
Informationspflicht zur aktuellen Rechtsprechung ist zu beachten
| Eine aktuelle Entscheidung des OLG Jena gibt Anlass, die Pflicht, die aktuelle höchstrichterliche Rechtsprechung zu kennen, gerade im Licht heutiger Informationstechnologie zu beleuchten. |
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Ein auf Kapitalanlagerecht spezialisierter Anwalt A hat einen Mandanten in einem seit 2013 laufenden Verfahren vertreten. Während des Verfahrens hat es eine Entscheidung des BGH aus 2015 gegeben, wonach nicht hinreichend individualisierte Mustergüteanträge nicht ausreichen, um die Verjährung zu hemmen. Der A hatte einen solchen Antrag vorprozessual zum Zeitgewinn im Jahr 2011 gestellt, das mit dem folgenden Rechtsstreit befasste LG hatte die mündliche Verhandlung für 2016 angesetzt. |
Das Beispiel hat zwar keine familienrechtlichen Bezüge. Es ist aber ein geeigneter Aufhänger, um kurz die Rechtsprechung zur Informationspflicht von Anwälten über aktuelle Entscheidungen zu skizzieren: Noch 1958 ist der BGH davon ausgegangen, dass einem Anwalt nicht vorgeworfen werden kann, wenn er bereits eine einen Monat zuvor in der NJW veröffentlichte höchstrichterliche Entscheidung nicht berücksichtigt hat (NJW 18, 825).
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