· Fachbeitrag · Blitzlicht Mandatspraxis
Wer nicht hören will ...
| Der Wille des Mandanten ist sein Himmelreich, aber nicht immer Erfolg versprechend. Das musste auch die F erfahren, die nach der Trennung von ihrem Mann von ihrer Schwiegermutter O in Ruhe gelassen werden wollte. Diese hatte der F binnen drei Wochen u. a. drei WhatsApp-Kurznachrichten geschrieben und sie dreimal angerufen, um Umgang mit dem Enkel zu erhalten. F stützte ihr Begehren aber ausdrücklich nicht auf das GewaltSchG. Ihr Antrag auf PKH für das einstweilige Rechtsschutzverfahren blieb in allen Instanzen erfolglos (LG Karlsruhe 6.8.20, 20 T 29/20, Abruf-Nr. 218144 ). |
Ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 S. 2 analog, § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 2 Abs 1, Art. 1 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Die Kontaktaufnahmen der O via Fernkommunikationsmittel stellen keine das allgemeine Persönlichkeitsrecht (PKR) der F beeinträchtigende Belästigung dar. Dazu müsste eine bestimmte Erheblichkeitsschwelle überschritten werden. Dies ist hier nicht der Fall. Die O hat drei Anrufe und drei Kurznachrichten binnen drei Wochen vorgenommen. Das ist ein üblicher Umfang für innerfamiliäre Kontakte. Zudem ließen sich die Nachrichten ohne großen Aufwand löschen. WhatsApp-Nachrichten können zudem blockiert werden. Das Störpotenzial war damit gering.
MERKE | Das allgemeine PKR in seiner Ausgestaltung als „Recht in Ruhr gelassen zu werden“ bietet keinen grenzenlosen Schutz vor unliebsamen, aber sozialüblichen äußeren Einflüssen. |
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