· Nachricht · Blitzlicht Mandatspraxis
Wohnadresse soll geheim bleiben
| Es kommt immer wieder vor, dass ein Beteiligter seine aktuelle Wohnadresse nicht bekannt gegeben wissen will. Dies ist möglich und zulässig, wenn Geheimhaltungsinteressen überwiegen. Unter welchen Voraussetzungen ist dies aber der Fall? |
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M hat einen Scheidungsantrag stellen lassen. Vom Umzug der F hat er keine Kenntnis, die Zustellung ist an den Bevollmächtigten gegangen. Die neue Adresse soll M nicht erfahren, das von ihm angerufene Familiengericht ist nach dem Umzug unzuständig. Der RA von F möchte dies ohne Bekanntgabe der neuen Anschrift rügen. Was muss er dazu tun? |
Ein Antragsteller ist für die Zulässigkeit seines Scheidungsantrags gehalten, seine aktuelle Wohnanschrift anzugeben oder konkrete Tatsachen mitzuteilen, die dem Gericht eine eigenständige Beurteilung in der Frage erlauben, ob ein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse gegeben ist (so jüngst OLG München FuR 20, 313). Andernfalls sind Anträge und Klagen unzulässig.
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