· Fachbeitrag · DS-GVO
Schmerzensgeld wegen Verletzung der DS-GVO
| Erhebt ein Psychotherapeut Gesundheitsdaten über den Ehemann seiner Patientin und gibt diese in einer familienrechtlichen Auseinandersetzung unerlaubt an deren Verfahrensbevollmächtigten weiter, liegt darin ein Verstoß gegen Art. 9 DS-GVO, der den Geschädigten gem. Art. 82 Abs. 1 DS-GVO zu einem angemessenen Schmerzensgeld berechtigt, hier 4.000 EUR (AG Pforzheim 25.3.20, 13 C 160/19, Abruf-Nr. 219283 ). |
Gem. Art. 2 DS-GVO gilt die VO bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, wobei die Verarbeitung gem. Art. 4 Nr. 2 DS-GVO nahezu jede Form der Verwendung, auch das Übermitteln, ist. Die Daten sind in einem Dateisystem, dem Praxissystem des P, gespeichert. Der P hat unbefugt Gesundheitsdaten des M i. S. d. Art. 9 Abs. 1 DS-GVO verarbeitet. P hat dem Anwalt der F Angaben zur Diagnose, zum Alkoholmissbrauch und zur Notwendigkeit einer psychiatrischen Behandlung übermittelt. Ein Ausnahmetatbestand des Art. 9 Abs. 2 DS-GVO liegt nicht vor. Unstreitig hat der M nicht in die Übermittlung der Daten i. S. d. Art. 9 Abs. 2a DS-GVO eingewilligt.
Die Verarbeitung in Form der Übermittlung erfolgte nicht für Zwecke der Gesundheitsvorsorge, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung im Gesundheitsbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich, Art. 9 Abs. 2h DS-GVO. Die Übermittlung erfolgte, um sie im Umgangsverfahren beachten zu können. P hat keine Anhaltspunkte für eine konkrete, unmittelbar bevorstehende Gefährdung des Wohls der F oder der Kinder festgestellt. Er hat die Persönlichkeit des M nicht profund beurteilt.
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