· Fachbeitrag · Editorial 04/2023
Stealthings
| Liebe Kolleginnen und Kollegen, es gibt Umstände, da hört der Spaß im wahrsten Sinne des Wortes auf ‒ so hat der BGH kürzlich in einem Revisionsbeschluss im Falle des sogenannten „Stealthings“ ‒ abgeleitet aus dem Englischen stealth = Heimlichkeit ‒ entschieden(Az.: 3 StR 372/22). |
Sofern ein Sexualpartner auch beim einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gegen den Willen des anderen Partners das Kondom weglässt oder abstreift und ihn dadurch täuscht, liegt strafrechtlich relevantes Verhalten vor.
Im zugrundeliegenden Fall hatte der Mann ein Präservativ der Verpackung entnommen und der Frau vorgespiegelt, es zu verwenden. Da sie ihre Blickrichtung geändert hatte, konnte sie nicht sehen, dass er ebendies gerade nicht getan hatte. Es sei ihm nach den Feststellungen des erstinstanzlich zuständigen Landgerichts Düsseldorf auch gerade darauf angekommen, da die Frau andernfalls dem Vollzug des Geschlechtsverkehrs nicht zugestimmt hätte, was ihrerseits glaubhaft versichert worden sei.
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