Liebe Kolleginnen und Kollegen,
mit dem Beschluss des BGH vom 31.7.24 (XII ZB 147/24) legt der XII. Zivilsenat erneut wichtige Wegweiser zum Adoptionsrecht und den Beteiligungsrechten potenzieller leiblicher Väter fest. Diese Entscheidung stärkt die verfassungsrechtlichen Interessen möglicher leiblicher Väter und schärft die Anforderungen an die Verfahrensführung durch das Familiengericht.
Die Ehefrau einer Kindsmutter wollte deren vierjähriges Kind adoptieren. Das Kind war mithilfe einer „privaten“ Samenspende gezeugt worden. Zwar bestand Kontakt zum leiblichen Vater V. Dessen Zustimmung zur Adoption wurde nicht vorgelegt, nur ein Chatverlauf. Die Ehefrauen beriefen sich darauf, dass der V nicht benannt werden wolle und man dies respektieren würde, insbesondere um eine spätere Kontaktaufnahme zum Kind nicht zu gefährden.
Der BGH bestätigt das grundrechtlich geschützte Interesse eines möglichen leiblichen Vaters, am Adoptionsverfahren beteiligt zu werden. Dieses Beteiligungsrecht soll ihm ermöglichen, seine rechtliche Vaterstellung einzunehmen. Das Familiengericht muss daher den möglichen leiblichen Vater über das Adoptionsverfahren informieren und ihm die Chance zur Beteiligung geben ‒ ein Schutzmechanismus, der eine umfassendere Prüfung der familiären Bindungen sicherstellt. Eine Benachrichtigungspflicht entfällt nur in klar definierten Ausnahmefällen, insbesondere wenn der Vater sein Interesse an einer rechtlichen Vaterschaft ausdrücklich und glaubhaft aufgibt oder unter den speziellen Voraussetzungen des § 1747 Abs. 4 BGB, wenn er dauerhaft außerstande ist, eine Erklärung abzugeben, oder sein Aufenthalt unbekannt ist.
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