· Fachbeitrag · Editorial 05/2023
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
| sind Namen wirklich nur Schall und Rauch? Der BGH hat kürzlich seine Rechtsprechung zu den Voraussetzungen einer sog. Einbenennung eines Kindes teilweise aufgegeben (BGH 25.1.23, XII ZB 29/20). |
Der Vater V hatte die Einwilligung zur Namensänderung verweigert, obgleich das 2008 geborene Kind vor dem Familiengericht den Willen geäußert hatte, den Namen des mit der Mutter M verheirateten Stiefvaters SV anzunehmen.
Hatte der BGH bisher noch eine Gefährdung des Kindeswohls gefordert, um die fehlende Einwilligung durch einen gerichtlichen Beschluss ersetzen zu lassen (10.305, XII ZB 153/03, FamRZ 05, 889 und 9.1.02, XII ZB 166/99, FamRZ 02, 1330), lässt er im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung nun genügen, dass gewichtige, über die mit der Einbeziehung des Kindes in die Stieffamilie verbundene typische Interessenlage hinausgehende Gründe hierfür vorliegen.
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