· Fachbeitrag · Editorial FK 05/2024
Auf den Hund gekommen: AG weist einen Familienhund vorläufig zu
| Liebe Kolleginnen und Kollegen, wieder einmal beschäftigte ein Haustier die Gerichte: Beim AG Marburg wurde um die vorläufige Zuweisung eines Familienhundes analog § 1361a BGB gestritten (3.11.23, 74 F 809/23). |
Der Berner Sennenhund/Rottweiler-Mischlingsrüde namens „B“ war während der Trennungszeit von der Antragsgegnerin F in ihre neue Wohnung verbracht worden. Beide Ehepartner beanspruchten für sich, die Hauptbezugsperson für das Tier zu sein. Das Gericht erhob das Wohl des Hundes als oberstes Entscheidungskriterium. Entscheidend für die Zuweisung war im Ergebnis, welcher der Ehepartner dem Hund ein artgerechtes Umfeld bieten konnte. Das Gericht berücksichtigte dabei die langjährige Bindung des Hundes an beide Ehepartner sowie deren jeweilige Lebensumstände. Es stellte fest, dass der Antragsteller M dem Hund eine vertraute Umgebung mit einem eingezäunten Garten bieten konnte, während die F aufgrund ihrer Arbeitszeiten und Wohnsituation weniger geeignet schien. Trotz der emotionalen Aspekte des Falls betonte das Gericht, dass die Entscheidung ausschließlich dem Tierwohl dienen sollte. Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wurde angeordnet, um eine weitere Verzögerung der Rückkehr des Hundes in sein gewohntes Umfeld zu vermeiden.
Diese Entscheidung zeigt, dass bei familienrechtlichen Auseinandersetzungen zunehmend die Interessen von Haustieren eine Rolle spielen. Obgleich das Tier gem. § 90a BGB zwar keine Sache ist, rechtlich aber nach den entsprechenden Vorschriften zu behandeln ist, zeigt die Entscheidung erneut, dass die Tatrichter immer häufiger die Umstände sorgfältig abwägen, um die bestmögliche Lösung für alle Beteiligten zu finden und insbesondere das Wohl des Tieres i. S. e. ethisch fundierten Tierschutzes zu gewährleisten.
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