14.03.2022 · Nachricht · Eingetragene Lebenspartnerschaft
Anspruch auf Sonderurlaub, um gemeinsamen Sohn zu betreuen
| Eine eingetragene Lebenspartnerin hat Anspruch auf Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge, um das gemeinsame, von ihrer Lebenspartnerin geborene, Kind zu betreuen (VG Berlin 9.9.21, 36 K 68/19, Abruf-Nr. 225538 ). |
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