· Nachricht · Eintrag ins Eheregister
Scheidungsbeschluss: Falsches Ehedatum hindert Eintrag nicht
| Das Standesamt muss eine Scheidung trotz unrichtigen Heiratsdatums nach § 16 PStG im Eheregister eintragen. Dies ist ggf. im Verfahren nach § 49 PStG zu verfolgen (OLG Celle 19.10.23, 17 WF 148/23, Abruf-Nr. 238199 ). |
Die Ehe von F und M wurde geschieden. Im Tenor des Beschlusses ist aufgrund eines Versehens der Eheleute ein falsches Heiratsdatum angegeben. Die von der F beantragte Berichtigung lehnte das AG ab. Das Standesamt weigerte sich, die Scheidung in das Eheregister einzutragen. Im Hinblick darauf begehrt die F erfolglos VKH für eine Beschwerde.
Der Scheidungsbeschluss ist nicht zu berichtigen, §§ 113 FamFG, 319 ZPO. Eine Berichtigung beseitigt nur Fehler bei der Willensäußerung, nicht aber bei der Willensbildung des Gerichts (MüKo/Musielak, ZPO, 6. Aufl., § 319 Rn. 4). Die irrtümliche Annahme des AG über das Heiratsdatum betrifft die Willensbildung.
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